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Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

Das Bundesfinanzministerium gibt neue Grundsätze für die steuerliche Behandlung von Arbeitgeberdarlehen bekannt.

Vor gut zwei Jahren hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen steuerlichen Vorteil erlangt, wenn ihm der Arbeitgeber ein Darlehen zu marktüblichen Zinsen gewährt. Die Finanzverwaltung hatte deshalb die entsprechende Vorschrift aufgehoben, die generell einen steuerlichen Vorteil bei einem Zinssatz unter 5 % unterstellte.

Doch daraus ergaben sich wiederum neue Probleme, zum Beispiel bei der Behandlung von laufenden Darlehen, für die die marktüblichen Zinsen beim Vertragsabschluss im Nachhinein nur schwer feststellbar sind. In einem umfangreichen Schreiben erklärt das Bundesfinanzministerium nun, wie in den verschiedenen Fallkonstellationen zu verfahren ist.

  • Anwendungsbereich: Keine Arbeitgeberdarlehen sind insbesondere Reisekostenvorschüsse, ein vorschüssiger Auslagenersatz und als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge und Lohnvorschüsse, sofern dies nur eine abweichende Vereinbarung über die Zahlung des Arbeitslohns ist. Zinsvorteile gelten als Sachbezüge, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 Euro übersteigt.

  • Zinsvorteil: Ein steuerlicher Vorteil liegt nur dann vor, wenn das Arbeitgeberdarlehen günstiger ist als die günstigste Marktkondition für Darlehen mit vergleichbaren Bedingungen, wobei auch allgemein zugängliche Internetangebote (Direktbanken) zählen. Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsbindung ist für die gesamte Laufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss maßgeblich. Wird die Zinsbindung nach Ablauf der Bindungsfrist für dasselbe Darlehen verlängert, gilt entsprechend der Maßstabszinssatz zum Zeitpunkt der Verlängerung für die gesamte neue Bindungsfrist Bei einem variablen Zinssatz ist im Zeitpunkt der vertraglichen Zinssatzanpassung der neue Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen. Der Arbeitgeber muss die entsprechenden Nachweise als Belege zum Lohnkonto nehmen.

  • Maßstabszinssatz: Statt der individuellen Recherche nach dem günstigsten Angebot können Sie auch die von der Deutschen Bundesbank monatlich veröffentlichten Durchschnittszinssätze für die jeweilige Kreditart verwenden und um 4 % mindern (Multiplikation des Zinssatzes mit 0,96). Die Bundesbank beantwortet Einzelanfragen zum Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen unter der Adresse EWU-zinsstatistik@bundesbank.de.

  • Zuflusszeitpunkt: Der Fälligkeitstermin der Zinsen ist auch der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils. Bei einem zinslosen Darlehen ist davon auszugehen, dass die Zinsen üblicherweise zusammen mit der Tilgungsrate fällig wären.

  • Sachbezug: In der Regel ist der Zinsvorteil ein steuerpflichtiger Sachbezug, sobald die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten wird. Allerdings kann dieser Sachbezug auch nach der Regelung für Sachzuwendungen pauschal versteuert werden.

  • Bestandsdarlehen: Bestandsdarlehen ohne Zinsbindung unterliegen keiner Besonderheit - bei einer Zinsanpassung ist der aktuell gültige Maßstabszinssatz zu verwenden. Anders sieht es bei Darlehen mit Zinsbindung aus, weil hier immer der Maßstabszinssatz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich ist. Bei einem Vertragsabschluss ab 2003 ist wie oben beschrieben zu verfahren, denn mit diesem Jahr beginnt die aktuelle Zinsstatistik der Bundesbank. Nur für Bestandsdarlehen aus der Zeit vor 2003 sind einige kleine Besonderheiten zu beachten, weil die Zinsstatistik der Bundesbank aus dieser Zeit anders aufgebaut ist. Im Zweifel hilft ein Blick in das Schreiben des Finanzministeriums oder eine Anfrage bei der Bundesbank.

  • Personalrabatt: Ist der Arbeitgeber ein Kreditinstitut oder vergibt sonst gleichartige Darlehen überwiegend an fremde Dritte, dann ist die Regelung zum Personalrabatt anzuwenden. Dazu ist der Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber der Allgemeinheit anbietet, mit dem Faktor 0,96 zu multiplizieren. Der geldwerte Vorteil ist die Differenz zwischen dem Ergebnis dieser Berechnung und den Zinsen, die der Arbeitnehmer zahlt, wobei maximal 1.080 Euro pro Jahr steuerfrei sind (Rabattfreibetrag). Bei der Pauschalversteuerung auf Antrag des Arbeitgebers sind aber auch hier die Grundlagen für Sachbezüge anzuwenden.

  • Zeitraum ohne Lohn: Erhält der Arbeitnehmer keinen laufenden Arbeitslohn (Beurlaubung, Elternzeit etc.), muss der Gesamtbetrag der im jeweiligen Zeitraum angefallenen Zinsvorteile bei Wiederaufnahme der Arbeitslohnzahlung versteuert, oder - wenn bereits die Lohnsteuerbescheinigung ausgestellt ist - dem Betriebsstättenfinanzamt mitgeteilt werden.

  • Kündigung oder Pensionierung: Besteht das vergünstigte Arbeitgeberdarlehen auch nach der Kündigung oder Pensionierung des Arbeitnehmers weiter, dann muss der Arbeitgeber dies dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, wenn die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten werden kann.

  • Übergangsregelung: Bis einschließlich 2007 kann der geldwerte Vorteil auch weiter nach den bisherigen Regelungen ermittelt werden. Sowohl die Grenze von 2.600 Euro als auch der maßgebliche Richtlinienzinssatz (zuletzt 5 %) sind anwendbar.

Sollten trotz dieser umfassenden Erläuterungen noch Fragen offen sein, können Sie eine Anrufungsauskunft beim Finanzamt einholen. Die hier beschriebenen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, eine Übergangsregelung besteht nicht.