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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Grunderwerbsteuer trotz symbolischem Kaufpreis

Wird für ein Grundstück nur ein symbolischer Kaufpreis gezahlt, so ist der tatsächliche Wert Grundlage für die Grunderwerbsteuer.

Das Finanzgericht Brandenburg hat entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht ein vereinbarter Kaufpreis von nur 1 DM, sondern der Grundstückswert ist. Der Kaufpreis von 1 DM hat lediglich symbolischen Charakter, auch wenn das Grundstück einen hohen negativen Ertragswert hat. Die Verpflichtungen des Erwerbers zur Vornahme von Investitionen und zur Beschäftigung stellen keine Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne dar. Das Urteil ist rechtskräftig.