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Verliert ein Arbeitnehmer sein Werkstudentenprivileg, darf ihm nicht personenbedingt gekündigt werden. Für das Bundesarbeitsgericht ist die Versicherungsfreiheit kein Eignungsmerkmal eines Arbeitnehmers. Entsprechend ist eine allein darauf gestützte Kündigung bereits von vornherein sozial ungerechtfertigt und unwirksam. Ebenso ist eine im Arbeitsvertrag vorgesehene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis nur für die Dauer des Werkstudentenprivilegs besteht, unwirksam.Wegfall des Werkstudentenstatus rechtfertigt keine Kündigung
Der Werkstudentenstatus ist kein Eignungsmerkmal und daher auch kein Grund für die Kündigung oder Befristung eines Arbeitsvertrags.