Aktuelle Meldungen

Branchennews

Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Pflicht zur elektronischen Erfassung der Arbeitszeit

Ein Urteil, das die Arbeitgeber zu einer elektronischen Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichtet, wird nun gesetzlich normiert.

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat im letzten Jahr das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ein System einzuführen, mit dem die von den Mitarbeitern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Das Gericht stützt sich dabei auf eine Vorgabe im Arbeitsschutzgesetz. Nach dem Arbeitszeitgesetz mussten die Arbeitgeber bisher nur für die Dokumentation von Überstunden und Sonntagsarbeit sorgen.

Einmal abgesehen davon, dass Arbeitgeber schon jetzt nicht über einen akuten Mangel an bürokratischen Vorgaben klagen können, hat das Urteil aber mehr Fragen aufgeworfen, als es beantwortet hat. Bisher gibt es nämlich keinerlei detaillierte Regelungen, wie eine solche Arbeitszeiterfassung auszusehen hat und welche Sanktionen andernfalls drohen können. Auch das Gericht hat sich dazu ausgeschwiegen. Das Urteil hat aber das Bundesarbeitsministerium auf den Plan gerufen, das nun an der Reform des Arbeitszeitgesetzes arbeitet.

Vorgesehen ist demnach, dass Arbeitgeber verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen. Alternativ kann die Aufzeichnung auch durch die Arbeitnehmer selbst oder durch einen Dritten erfolgen. Immerhin verzichtet das Ministerium auf eine Verschärfung der Vorgaben aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Trotzdem kommen damit neue Herausforderungen auf die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu.

Trotz der Neuregelung bleibt auch eine Vertrauensarbeitszeit weiterhin möglich. Das Gesetz sieht allerdings vor, dass der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherstellen muss, dass ihm Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden, wenn die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer erfolgt und der Arbeitgeber auf eine Kontrolle der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verzichtet.

Für Tarifpartner ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen, die es ihnen erlaubt, innerhalb gewisser Grenzen von den gesetzlichen Vorgaben abzuweichen. Insbesondere soll für die Tarifpartner auch eine Aufzeichnung in Papierform statt der zwingenden elektronischen Aufzeichnung möglich sein. Auch für Kleinstbetriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sowie für Haushaltshilfen soll dauerhaft auch eine Aufzeichnung in nichtelektronischer Form zulässig sein.

Betriebe mit mehr als zehn Arbeitnehmern erhalten immerhin eine Übergangsfrist für die Einrichtung einer elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit. Diese beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich für Betriebe mit maximal 250 Beschäftigten auf zwei Jahre, für Betriebe mit nicht mehr als 50 Beschäftigten sogar auf fünf Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetzgebungsverfahren steht jedoch noch am Anfang, sodass weitere Änderungen und Klarstellungen zu erwarten sind.