Aktuelle Meldungen

Branchennews

Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Steuerentlastungsgesetz 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 werden die meisten der steuerlichen Entlastungen umgesetzt, die die Regierung im Februar in zwei Entlastungspaketen beschlossen hatte.

Rechtzeitig vor der parlamentarischen Sommerpause haben Bundestag und Bundesrat grünes Licht gegeben für das Steuerentlastungsgesetz 2022. Das Gesetz sollte ursprünglich nur die steuerlichen Maßnahmen aus dem ersten Entlastungspaket der Bundesregierung umsetzen. Der Beginn des Kriegs in der Ukraine hat im Februar dann noch ein zweites Paket notwendig gemacht. Die darin enthaltenen Entlastungen bei der Einkommensteuer und der Kinderbonus sind ebenfalls in das Gesetz eingeflossen.

Mit Ausnahme des Kinderbonus wirken sich alle Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 auch in der einen oder anderen Form auf den Lohnsteuerabzug bei Arbeitnehmern aus. Mehr dazu im Anschluss an die folgende Zusammenfassung der im Gesetz enthaltenen Entlastungsmaßnahmen:

  • Grundfreibetrag: Anfang des Jahres war eine schon vor zwei Jahren beschlossene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags um 240 Euro auf 9.984 Euro in Kraft getreten. Diese Anhebung wurde rückwirkend zum 1. Januar 2022 um weitere 363 Euro aufgestockt. Der Grundfreibetrag für 2022 beträgt damit nun 10.347 Euro. Während bei bisherigen Anhebungen des Grundfreibetrags auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen in gleicher Höhe angehoben wurde, ist dies für die zusätzliche Aufstockung jedenfalls im Steuerentlastungsgesetz 2022 unterblieben. Der Höchstbetrag beträgt damit für 2022 vorerst weiterhin 9.984 Euro, wird aber möglicherweise noch in einem künftigen Änderungsgesetz angepasst.

  • Arbeitnehmerpauschbetrag: Ebenfalls rückwirkend zum Jahresbeginn wird der Arbeitnehmerpauschbetrag um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht. Finanziell profitieren davon in erster Linie Arbeitnehmer mit kurzen Arbeitswegen, weil bei einer Vollzeitbeschäftigung allein die Entfernungspauschale den Arbeitnehmerpauschbetrag ab einer Entfernung von ca. 15 km (alt) bzw. 18 km (neu) bereits voll aufbraucht.

  • Fernpendlerpauschale: Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wird die eigentlich erst am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer sowie der Mobilitätsprämie auf dieses Jahr vorgezogen. Die Entfernungspauschale beträgt damit rückwirkend zum Jahresanfang ab dem 21. Kilometer statt 35 Cent nun 38 Cent. Diese Erhöhung gilt bis einschließlich 2026. Es laufen jedoch bereits Diskussionen über eine Anhebung der Entfernungspauschale ab dem 1. Kilometer schon ab dem kommenden Jahr. Außerdem hat der Koalitionsausschuss erklärt, dass die Regierung noch in dieser Legislaturperiode eine Neuordnung der Pendlerpauschale unter ökologischen und sozialen Gesichtspunkten anstrebt.

  • Energiepreispauschale: Arbeitnehmer im ersten Dienstverhältnis bekommen einen einmaligen Zuschuss von 300 Euro brutto zum Gehalt. Der Zuschuss ist jedoch steuerpflichtig, sodass der genaue Auszahlungsbetrag vom individuellen Steuersatz abhängt. Selbstständige, Freiberufler und Land- und Forstwirte erhalten den Zuschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

  • Kinderbonus: Ergänzend zum Kindergeld bekommen Familien für jedes Kind einen Einmalbonus von 100 Euro. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 entsprechend erhöht und über die Familienkassen ausgezahlt. Kinder werden für den Bonus berücksichtigt, wenn für sie in mindestens einem Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht. Allerdings erfolgt die Auszahlung möglicherweise später, wenn im Juli 2022 kein Kindergeldanspruch besteht. Der Kinderbonus 2022 ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wird aber auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Fast alle Änderungen im Steuerentlastungsgesetz 2022 haben auch Konsequenzen für die Lohnsteuer. Das betrifft in erster Linie die Arbeitgeber, die die Änderungen bei der Lohnabrechnung und beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen müssen. Was den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag anbelangt, sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber den bisher in 2022 vorgenommenen Lohnsteuerabzug korrigieren muss, wenn ihm das wirtschaftlich zumutbar ist.

Wie die Korrektur erfolgt, ist dabei nicht festgelegt. Möglich ist sowohl eine Neu- oder Differenzberechnung für die zurückliegenden Lohnzahlungszeiträume in diesem Jahr als auch eine Erstattung im Rahmen der Lohnabrechnung und Lohnsteuerberechnung für einen künftigen Abrechnungszeitraum. Das Bundesfinanzministerium hat dazu bereits im März geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug veröffentlicht, die in den Lohnabrechnungsprogrammen ab dem 1. Juni zur Anwendung kommen.

Weiterer Aufwand kommt auf die Arbeitgeber mit der Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP, siehe auch weitere Beiträge zur EPP) zu. Wann und ob dies der Fall ist, hängt davon ab, ob die Lohnsteuer monatlich, quartalsweise oder jährlich gezahlt wird:

  • Monatszahler: Die EPP ist in der am 12. September 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für August anzugeben und im September an die Arbeitnehmer auszuzahlen.

  • Quartalszahler: Bei Quartalszahlern erfolgt die Verrechnung der EPP mit der am 10. Oktober 2022 fälligen Lohnsteueranmeldung für das III. Quartal. Der Arbeitgeber darf entscheiden, ob er in Vorleistung geht und die Pauschale bereits im September auszahlt oder diese erst nach der Verrechnung mit dem Finanzamt im Oktober auszahlt.

  • Jahreszahler: Arbeitgeber, die nur einmal jährlich die Lohnsteuer abführen, sind nicht zur Auszahlung der EPP verpflichtet. Verzichtet der Arbeitgeber auf die Auszahlung, erhalten die Arbeitnehmer die Pauschale nach Abgabe einer Steuererklärung für 2022 vom Finanzamt. Falls der Arbeitgeber die Pauschale trotzdem auszahlt, ist die Verrechnung in der Jahressteueranmeldung vorgesehen, die am 10. Januar 2023 fällig wird.

Das Bundesfinanzministerium hat bereits ein geändertes Formular für die Lohnsteueranmeldung 2022 veröffentlicht, in das ein neues Feld mit der Kennzahl 35 für die EPP aufgenommen wurde. Dieses Feld darf nur in den Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022 ausgefüllt werden. Bei einer späteren Änderung der EPP ist daher die entsprechende Anmeldung zu korrigieren. Außerdem soll der Wert der ausgezahlten und abzuziehenden EPP in dem Feld immer ohne Minuszeichen angegeben werden.

Auch bei der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2022 hat die EPP Auswirkungen. Darin ist nämlich für alle Arbeitnehmer, denen der Arbeitgeber die EPP ausgezahlt hat, der Großbuchstabe E anzugeben, damit das Finanzamt bei der Steuerveranlagung die EPP korrekt ermitteln kann.

Einfacher als die Arbeitgeber haben es Arbeitnehmer, die nur aktiv werden müssen, wenn sie einen Lohnsteuerfreibetrag für die Entfernungspauschale und einen Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometern haben. Eine Anpassung des Freibetrags kann ab sofort beim Finanzamt beantragt werden, wirkt sich aber nur insoweit aus, als die höhere Fernpendlerpauschale den ebenfalls angehobenen Arbeitnehmerpauschbetrag übersteigt.