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Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Für die Berechnung der zu vergütenden Reisezeit ist laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts dabei grundsätzlich die Reisezeit anzusetzen, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.Vergütung von Reisezeiten bei Entsendung ins Ausland
Bei der Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland muss der Arbeitgeber die volle Reisezeit als Arbeitszeit vergüten.