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Übernimmt der Arbeitgeber Umzugskosten für einen ausschließlich betrieblich veranlassten Umzug seiner Mitarbeiter, ist die Kostenübernahme keine umsatzsteuerpflichtige Entnahme für den privaten Bedarf der Arbeitnehmer. Es handelt sich auch nicht um einen tauschähnlichen Umsatz für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das Finanzgericht Hessen hat daher festgestellt, dass der Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug aus den betrieblich veranlassten Umzugskosten berechtigt ist.Vorsteuerabzug aus Umzugskosten des Arbeitnehmers
Aus den vom Arbeitgeber übernommenen Kosten für einen rein betrieblich veranlassten Umzug des Arbeitnehmers ist der Vorsteuerabzug möglich.