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Für die Bewertung der Privatnutzung eines Firmenwagens nach der 1 %-Regelung ist bei einem Importfahrzeug der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn es keinen inländischen Listenpreis gibt und das Fahrzeug auch nicht mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug vergleichbar ist. Der Bundesfinanzhof hält es nicht für zulässig, einfach den ausländischen Listenpreis anzusetzen. Stattdessen kann für die Schätzung der typische Bruttoabgabepreis von Importfahrzeughändlern herangezogen werden.Bruttolistenpreis eines Importfahrzeugs für die 1 %-Regelung
Für ein Importfahrzeug, das im Inland nicht baugleich verfügbar ist, muss der Bruttolistenpreis für die 1 %-Regelung geschätzt werden.