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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Beitragsbemessungsgrenzen 2016

Die gute Konjunktur und deutliche Lohnsteigerungen sorgen für eine spürbare Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen für 2016.

Wie in den Vorjahren werden zum 1. Januar 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung und andere Sozialversicherungswerte an die Lohnentwicklung im abgelaufenen Jahr angepasst. Die Löhne und Gehälter sind 2015 um durchschnittlich 2,66 % gestiegen, wobei Ostdeutschland mit 3,39 % deutlich über den alten Bundesländern liegt.

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 1.800 Euro auf 74.400 Euro (6.200 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.400 Euro auf dann 64.800 Euro (5.400 Euro mtl.).

  • In der knappschaftlichen Versicherung steigt die Grenze im Westen um 2.400 Euro auf dann 91.800 Euro (7.650 Euro mtl.). Im Osten beträgt die Erhöhung beachtliche 3.600 Euro auf dann 79.800 Euro (6.650 Euro mtl.).

  • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf dann 50.850 Euro (4.237,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 5.400 Euro höher bei 56.250 Euro im Jahr (4.687,50 Euro mtl.).

Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, steigt im Westen, wieder um 840 Euro im Jahr. Der neue Wert beträgt damit im Westen 34.860 Euro im Jahr (2.905 Euro mtl.). Im Osten erhöht sich die Bezugsgröße sogar um 1.260 Euro auf dann 30.240 Euro im Jahr (2.520 Euro mtl.).