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Für die Betreuung eines Familienangehörigen können durch regelmäßige Fahrten hohe Kosten entstehen. Die Aufwendungen dafür sind aber nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wie ein Steuerzahler vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg erfahren hat. Denn niemand hätte ihn gezwungen, die Bestellung zum Betreuer anzunehmen - seine Brüder hatten die Aufgabe bereits abgelehnt -, und so seien die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Außerdem hätte er möglicherweise einen zivilrechtlichen Anspruch auf den Ersatz seiner Aufwendungen gehabt, den er aber gar nicht erst geltend gemacht hat.Aufwendungen als Betreuer eines Familienangehörigen
Aufwendungen für die Betreuung eines Familienangehörigen können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.