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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

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Einigung zur Steuerpflicht von Tagesmüttern

Zur Steuerpflicht von Tagesmüttern ab 2009 hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun eine Einigung erzielt.

Ursprünglich sollte die Steuerfreiheit für Tagesmütter schon ab 2008 wegfallen. Doch auf Drängen der Länder wurde die Steuerpflicht kurz vor dem Jahreswechsel um ein Jahr verschoben. Anlass dazu war, dass die Höhe des Einkommens in vielen Fällen zum Wegfall der kostenlosen Familien-Mitversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen geführt hätte. Damit der Job als Tagesmutter weiter attraktiv bleibt, hat eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe nun folgende Kompromisslösung ausgearbeitet:

  • Es bleibt dabei, dass die Tätigkeit als Tagesmutter ab 2009 generell steuerpflichtig ist. Zahlungen der Jugendämter und Gemeinden sind also keine steuerfreien Beihilfen mehr. Dafür wird die Betriebsausgabenpauschale von 246 Euro auf 300 Euro pro Monat und Kind erhöht.

  • Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstatten die Hälfte der durch die öffentlich finanzierte Tagespflege ausgelösten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Dieser Erstattungsanspruch ist steuerfrei und wird gesetzlich festgeschrieben.

  • Es wird gesetzlich geregelt, dass während der Ausbauphase, also bis 2013, Tagesmütter bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbstständige Erwerbsarbeit ausüben. Als Folge berechnen sich die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anhand einer Mindestbemessungsgrundlage von derzeit 828 Euro statt 1.863 Euro bei hauptberuflich Selbstständigen.

  • Die Möglichkeit zur beitragfreien Familien-Mitversicherung beim Ehepartner bleibt bis zu einem Gesamteinkommen von derzeit 355 Euro im Monat bestehen.

Mit diesen Änderungen ist die mögliche finanzielle Zusatzbelastung für Tagesmütter überschaubar: Betreut eine Tagesmutter zum Beispiel fünf Kinder für je 400 Euro im Monat, so hat sie nach Abzug der Betriebsausgabenpauschale einen steuerpflichtigen Gewinn von 500 Euro monatlich. Sie muss also selbst Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von rund 120 Euro (ca. 15 % von 828 Euro) zahlen, wovon aber die Hälfte erstattet wird. Ohne die Änderung hätte der monatliche Beitrag in diesem Fall rund 270 Euro betragen - und das ohne einen Erstattungsanspruch.