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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen Bildungsmaßnahme

Eine längerfristige, aber vorübergehende Bildungsmaßnahme begründet in der Regel noch keinen weitere regelmäßige Arbeitsstätte.

Nimmt ein Arbeitnehmer an einer längerfristigen, aber vorübergehenden beruflichen Bildungsmaßnahme teil, dann wird der Veranstaltungsort im Allgemeinen nicht zu einer weiteren regelmäßigen Arbeitsstätte. Als Folge sind die Fahrtkosten des Arbeitnehmers zu der Bildungseinrichtung deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe, also nach Reisekostengrundsätzen, als Werbungskosten zu berücksichtigen. In den meisten Fällen ist dies von Vorteil. Entstehen aber tatsächlich keine Fahrtkosten, können - anders als bei der Entfernungspauschale - auch keine Werbungskosten geltend gemacht werden.