Aktuelle Meldungen

Branchennews

Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Detektivkosten sind keine außergewöhnliche Belastung

Kosten für einen Privatdetektiv sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn dadurch lediglich eine Unterhaltsverpflichtung abgewehrt werden soll.

Wer einen Privatdetektiv beauftragt, den Exgatten zu beschatten, um so einer Unterhaltsverpflichtung zu entgehen, kann die anfallenden Kosten nicht steuerlich geltend machen. Die Detektivkosten stehen nicht mit dem Scheidungsverfahren in Zusammenhang, sind somit nicht zwangsläufig entstanden und damit auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Da bereits die Rechtsanwaltskosten für ein Unterhaltsverfahren nicht absetzbar sind, kann für die Kosten eines Privatdetektivs nichts anderes gelten.