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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Auflösung einer Ansparrücklage bei Betriebsveräußerung

Die Auflösung einer Ansparrücklage anlässlich der Betriebsveräußerung oder -aufgabe erhöht den steuerbegünstigtem Betriebsaufgabegewinn.

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen seine Auffassung aus dem Jahr 2004 bestätigt, wonach die Auflösung einer Ansparrücklage im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe grundsätzlich nicht den der Regelbesteuerung unterliegenden laufenden Gewinn, sondern den steuerbegünstigten Betriebsveräußerungs- bzw. Betriebsaufgabegewinn erhöht. Es ist abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese beiden Entscheidungen reagieren wird: Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 wurde bisher nicht akzeptiert. Der Bundesfinanzhof hat zudem darauf hingewiesen, dass eine Ansparrücklage nicht mehr gebildet werden kann, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des entsprechenden Jahresabschlusses bei der Finanzbehörde bereits der Entschluss gefasst ist, den Betrieb zu veräußern oder aufzugeben.