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Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert. Der Bezug einer Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte begründet demnach keine doppelte Haushaltsführung mehr. Die mit einer solchen Auswärtstätigkeit verbundenen Fahrt- und Übernachtungskosten sind nun in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Die Höhe des Verpflegungsmehraufwands richtet sich nach der Abwesenheit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung. Nicht entscheidend ist die Abwesenheitsdauer von der auswärtigen Unterkunft am Einsatzort. Der Abzug des Verpflegungsmehraufwands ist allerdings, wie bei der Einsatzwechseltätigkeit üblich, auf die ersten drei Monate des Einsatzes an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte
Nach einer Rechtsprechungsänderung führt eine Unterkunft an einer vorübergehenden Tätigkeitsstätte nicht mehr zu doppelter Haushaltsführung.