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Immer wieder kommt es vor, dass Steuerpflichtige, die ohne Steuerberater ihre Einkommensteuererklärung erstellen, die Möglichkeit übersehen, ihre Scheidungskosten geltend zu machen. Zum einen liegt das daran, dass die Steuerzahler oft die Scheidungskosten für nicht abziehbar halten und dann zum anderen auch noch den Hinweis "Ehescheidungskosten" in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung übersehen. Falls es Ihnen genauso ergangen sein sollte, können Sie sich über eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg freuen. Dort haben die Richter nämlich entschieden, dass eine nachträgliche Geltendmachung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung möglich ist und bereits bestandskräftige Steuerbescheide zu Ihren Gunsten abgeändert werden können. Begründet wird diese Entscheidung damit, dass im Regelfall beim Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden vorliegt. Man kann es ihm nicht zum Vorwurf machen, dass ihm die Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten nicht bekannt ist. Und selbst wenn man diesen Vorwurf machen könnte, bliebe für die Jahre 2000 und 2001 ein weiteres Hintertürchen offen: Da in der Anleitung zur Steuererklärung lediglich von "Ehescheidungskosten" die Rede ist, aber nicht von dem auch in der Finanzverwaltung verwendeten Begriff "Scheidungskosten", fehlt es an einem eindeutigen Hinweis, wie und wo die Scheidungskosten einzutragen und geltend zu machen sind. Aufgrund dieser unklaren Bezeichnungen fällt ein Versäumnis des Steuerzahlers nicht ins Gewicht.Nachträgliche Anerkennung von Scheidungskosten
Auch wenn schon ein bestandskräftiger Steuerbescheid existiert, können Sie Scheidungskosten nachträglich noch steuerlich geltend machen.