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Vor dem Finanzgericht Niedersachen war ein Musterverfahren anhängig, das sich mit der Frage nach der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten beschäftigt hat. Begründet wurde das Verfahren damit, dass ein Zusammenhang zwischen der Berufstätigkeit der Eltern und den Kosten für die Kinderbetreuung besteht. Durch diesen Zusammenhang soll die Abzugsmöglichkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eröffnet sein, die nach bisheriger Praxis lediglich als Kosten der Lebensführung eingestuft werden und damit nur eingeschränkt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Unter Werbungskosten werden Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit verstanden. Bisher werden Kinderbetreuungskosten gerade nicht als entsprechende Aufwendungen eingestuft. Die Kläger im genannten Musterverfahren sehen jedoch Parallelen zu anderen Aufwendungen wie beispielsweise denen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, die jeweils als Werbungskosten abziehbar sind. Das Finanzgericht Niedersachsen hat die bisherige Praxis bestätigt und die berufsbedingten Kinderbetreuungskosten unter Hinweis auf die Gesetzeslage nicht als Werbungskosten anerkannt. Die entsprechende Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist und das Urteil noch aussteht.Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abziehbar?
Mit Spannung wird der Ausgang der Revision am Bundesfinanzhof zur Frage der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten erwartet.