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Oft werden im Vorfeld der Kindergeldfestsetzung die Einkünfte Ihres Kindes prognostiziert. Entsprechend dieser Prognose wird das Kindergeld dann festgesetzt oder nicht festgesetzt. Stellt sich im Nachhinein diese Prognose der Einkünfte Ihres Kindes als falsch heraus, kann die Kindergeldfestsetzung von der Familienkasse rückwirkend aufgehoben werden. Eine rückwirkende Aufhebung ist nur dann unzulässig, wenn schon zum Zeitpunkt der Kindergeldfestsetzung der Familienkasse ein Sachverhalt bekannt war, wonach die Überschreitung des Jahresgrenzbetrages zu prognostizieren war. Beispiel: Ihr Kind arbeitet in den Ferien. Bei der Prognose der Einkünfte Ihres Kindes für die Familienkasse wird davon ausgegangen, dass Ihr Kind nicht mehr als 5.000 Euro verdient und damit deutlich unter dem Grenzbetrag für das Kindergeld bleibt. Das Kindergeld wird bewilligt. Tatsächlich verdient Ihr Kind dann aber 8.000 Euro. Damit ist der Grenzbetrag erheblich verfehlt, die Prognose stellt sich als falsch heraus. Nun kann die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufheben.Fehlerhafte Prognose der Einkünfte eines Kindes
Stellt sich die Prognose der Einkünfte eines Kindes als falsch heraus, können Kindergeldfestsetzungen rückwirkend aufgehoben werden.