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Schicken Sie ihr Kind zum Schulbesuch ins Ausland, verliert das Kind grundsätzlich seinen Wohnsitz im Inland. Daran ändert sich auch nichts, wenn das Kind sich besuchsweise in der Wohnung der Eltern aufhält oder nach Erreichen des Schulabschlusses seine Rückkehr nach Deutschland geplant ist. Als Folge des fehlenden Wohnsitzes im Inland geht auch der Anspruch auf Kindergeld verloren. Erhalten bleibt allerdings der Kinderfreibetrag. Anders sieht es mit dem Wohnsitz beim Auslandsstudium Ihres Kindes aus. Auch bei einem langjährigen Auslandsaufenthalt kann ein Inlandswohnsitz des Kindes gegeben sein. Voraussetzung dafür ist, dass Ihr Kind sich fünf Monate im Jahr im Inland in der Wohnung der Eltern aufhält. Zudem muss Ihr Kind die elterliche Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreien Zeiten nutzen.Ausländischer Wohnsitz eines Schulkinds
Der ausländische Wohnsitz eines Schulkinds führt dazu, dass der Anspruch auf Kindergeld verloren geht.