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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Vorteilsgewährung als Arbeitslohn

Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.

Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vorteile, z.B. in Form einer Kostenübernahme, müssen diese Vorteile nicht zwangsläufig als Arbeitslohn angesehen werden. Wenn die Vorteilsgewährung aus eigenbetrieblichem Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt, dann ist dieser Vorteil kein Arbeitslohn. Dem Arbeitgeber steht es zu, entsprechende betriebsfunktionale Entscheidungen zu treffen. Insofern scheidet ein Lohnsteuerabzug wegen des vorrangigen eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers aus. Dafür kommen beispielsweise in Frage:

  • Sprachkurse

  • Fort- und Weiterbildungskosten

  • Häuslicher Telefonanschluss

Auch Vorteile, die nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern durch eine Schwestergesellschaft des Arbeitgebers vergeben werden, müssen nicht zwangsläufig Arbeitslohn darstellen. Sie sind in der Regel dann kein Arbeitslohn, wenn entsprechende Vorteile auch fremden Dritten zukommen. Ein Beispiel dafür sind Mitarbeiterkonditionen bei einer anderen Firma.