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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Steuerstundungsmodell erfordert Werbung mit Steuervorteilen

Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Steuerstundungsmodelle darf das Finanzamt bei einer Kapitalanlage nur dann anwenden, wenn der Anbieter auch mit entsprechenden steuerlichen Vorteilen geworben hat.

Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen im Wesentlichen nur mit späteren Einkünften aus derselben Quelle verrechnet werden. Ob das Finanzamt diese Einschränkung der Verlustverrechnung anwenden darf, hängt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht von den tatsächlich eingetretenen, sondern von den in Aussicht gestellten Entwicklungen ab. Das gilt auch dann, wenn der Anbieter - wie im Streitfall - in betrügerischer Absicht mit von Beginn an erzielbaren Renditen wirbt.