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Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können den nicht entnommenen Gewinn auf Antrag mit einem ermäßigten Steuersatz besteuern lassen. Dieser Antrag auf ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne kann auch wieder zurückgenommen werden, allerdings nur bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids für das Folgejahr. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun klargestellt, dass das Gesetz in Bezug auf diese Frist eindeutig ist und eine Änderung des Wahlrechts damit auch bei einer späteren Änderung der Gewinnfeststellung durch das Finanzamt nicht mehr möglich ist, wenn das Folgejahr bereits bestandskräftig veranlagt ist.Änderung bei ermäßigter Besteuerung nicht entnommener Gewinne
Eine Änderung des Wahlrechts über die ermäßigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne ist auch bei einer späteren Änderung der Gewinnfeststellung nicht mehr möglich, wenn der Steuerbescheid des Folgejahres bereits bestandskräftig geworden ist.