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Mietverhältnisse und andere Verträge zwischen nahen Angehörigen nimmt das Finanzamt besonders genau unter die Lupe. Entsprechend sorgfältig müssen die Verträge gestaltet und penibel eingehalten werden, um die Anerkennung durch das Finanzamt zu behalten. Pech hatte zum Beispiel ein Ehepaar, das die Wohnung der Ehefrau an die Praxis des Ehemanns vermietet hatte. Nachdem das Finanzamt den Mietvertrag nicht akzeptiert hatte, wollte der Ehemann stattdessen die Abschreibung und Zinszahlungen als Betriebsausgaben geltend machen, weil die Darlehensraten vom gemeinsamen Oder-Konto der Eheleute gezahlt wurden. Doch auch das hat der Bundesfinanzhof nicht akzeptiert, denn die steuerliche Berücksichtigung der AfA für eine vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzte Immobilie setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Zahlungen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten gelten aber laut dem Urteil unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, als von demjenigen geleistet, der den Betrag schuldet, sofern keine abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Im Streitfall war die Ehefrau die Darlehensnehmerin und somit auch diejenige, der die Zahlungen zugerechnet wurden, womit der Betriebsausgabenabzug unmöglich wurde.Betriebliche Gebäudenutzung durch Nichteigentümer-Ehegatten
Ein Steuerzahler kann die AfA aus der betrieblichen Nutzung einer Immobilie, die seinem Ehegatten gehört, nur dann als Betriebsausgaben geltend machen, wenn er auch die Anschaffungskosten der Immobilie getragen hat.