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Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer erkennt das Finanzamt nur dann an, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in den Betriebsräumen eines Selbstständigen ist aber automatisch ein solcher "anderer Arbeitsplatz". Ein selbstständiger Logopäde hatte deshalb beim Bundesfinanzhof Erfolg mit seiner Klage, weil die angemieteten Praxisräume allein für die Behandlung von Patienten ausgestattet waren. Der andere Arbeitsplatz muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs so beschaffen sein, dass der Selbstständige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Häusliches Arbeitszimmer bei Selbstständigen und Freiberuflern
Ein Schreibtisch in den Betriebsräumen ist nicht automatisch ein voll nutzbarer Arbeitsplatz, weswegen Selbstständige zumindest in bestimmten Fällen trotzdem Ausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen können.