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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Erwerbstätigkeitsprüfung volljähriger Kinder

Das Bundesfinanzministerium akzeptiert in einer aktualisierten Verwaltungsanweisung zum Kindergeld mehr Ausbildungen als unschädliche Erstausbildung oder unschädliches Erststudium.

Ein volljähriges Kind wird beim Kindergeld oder Kinderfreibetrag grundsätzlich bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums berücksichtigt. Danach kommt es darauf an, ob das Kind während der weiteren Ausbildung eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden ausübt. Im Hinblick auf verschiedene Urteile des Bundesfinanzhofs hat das Bundesfinanzministerium nun seine Regelungen zur Erwerbstätigkeitsprüfung aktualisiert.

In erster Linie betreffen die Änderungen die Frage, wann die erste Berufsausbildung oder das Erststudium abgeschlossen ist und somit eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen ist. An der eigentlichen Erwerbstätigkeitsprüfung hat sich außer einer verschlankten Regelung zu Minijobs nichts geändert. Die Änderungen sind im Sinn der Familien, insbesondere wenn es um weiterführende Ausbildungen mit engem zeitlichem und sachlichem Bezug zur Erstausbildung geht. Daher lässt das Ministerium die Änderungen auch in allen noch offenen Fällen anwenden.

  • Eigenständige Definition: Für die Erwerbstätigkeitsprüfung hängt der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder des Erststudiums nicht davon ab, ob die Ausbildung oder das Studium die Voraussetzungen erfüllt, die das Einkommensteuergesetz an eine Erstausbildung stellt, um ausbildungsbedingte Ausgaben für eine Zweitausbildung als Werbungskosten abziehen zu können. Dort wird nämlich unter anderem eine geordnete Vollzeitausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten und einer Abschlussprüfung gefordert.

  • Erststudium: Das Ministerium weist jetzt darauf hin, dass ein Erststudium in der Regel erst mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abgeschlossen ist. Wenn zwischen der Prüfung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses daher noch keine Vollzeittätigkeit im angestrebten Beruf ausgeübt wird, erfolgt so lange auch keine Erwerbstätigkeitsprüfung. Andere Jobs zur Überbrückung sind somit grundsätzlich unschädlich.

  • Weiterführende Ausbildung: Die erste Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn sie zur Aufnahme eines Berufs befähigt. Nimmt das Kind daher erst nach einer längeren Berufstätigkeit eine weiterführende Ausbildung für den ausgeübten Beruf auf (Meisterausbildung, Masterstudium etc.), liegt eine Zweitausbildung vor, bei der die Erwerbstätigkeitsprüfung greift.

  • Mehrteilige Ausbildung: Ist objektiv erkennbar, dass das Kind sein angestrebtes Berufsziel noch nicht erreicht hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch Teil der Erstausbildung sein. Entscheidend ist, dass die weiterführende Ausbildung in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Erstausbildung oder dem Erststudium steht. Das gilt auch für ein duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung, die vor Ende des Studiums abgeschlossen wird. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Kind die weitere Ausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Unschädlich sind Verzögerungen durch einen fehlenden oder auf Grund äußerer Umstände erst später verfügbaren Ausbildungsplatz. Auch wenn das Kind durch eine Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz daran gehindert ist, die weitere Ausbildung aufzunehmen, ist das unschädlich. Erst wenn die für das von Kind und Eltern bestimmte Berufsziel geeigneten Grundlagen erreicht sind, stellt eine weitere Ausbildung eine Weiterbildung oder eine Zweitausbildung dar.

  • Weiterbildung: Setzt das angestrebte Berufsziel keinen weiterführenden Abschluss voraus, ist eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme nach der erstmaligen Berufsausbildung eine Weiterbildung oder Zweitausbildung. Eine Berücksichtigung des Kindes ist dann nur bei negativer Erwerbstätigkeitsprüfung möglich, oder wenn es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt.

  • Aufgesattelter Abschluss: Ein aufgesatteltes Universitätsstudium im Anschluss an ein Fachhochschulstudium ist kein Erststudium mehr, sofern das Universitätsstudium nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.

  • Bachelor- und Masterstudiengänge: Die Finanzverwaltung folgt jetzt der Rechtsprechung, dass ein Masterstudium, das zeitlich und inhaltlich auf das vorangegangene Bachelorstudium abgestimmt ist, Teil der Erstausbildung ist. Bei konsekutiven Masterstudiengängen an einer inländischen Hochschule unterstellt die Finanzverwaltung zudem automatisch einen engen sachlichen Zusammenhang. Ansonsten gilt aber, dass der Bachelorabschluss ein berufsqualifizierender Abschluss ist und damit das Ende des Erststudiums darstellt.

  • Ergänzungs- und Aufbaustudien: Postgraduale Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien setzen einen Studienabschluss voraus und sind daher normalerweise kein Erststudium. Anders sieht es aber aus, wenn das Zusatz-, Ergänzungs- oder Aufbaustudium auf dem ersten Studienabschluss aufbaut und in einem engen zeitlichen Zusammenhang aufgenommen wird. Dann ist von einem einheitlichen Erststudium auszugehen.

  • Promotion: Weil eine Promotion ein abgeschlossenes Studium voraussetzt, ist in der Regel eine Erwerbstätigkeitsprüfung durchzuführen. Das gilt aber nicht, wenn die Vorbereitung auf die Promotion in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Erststudium durchgeführt wird, sodass trotz einer möglicherweise gut bezahlten Vollzeitdoktorandenstelle noch ein Kindergeldanspruch bestehen kann.

  • Referendariat: Mit dem ersten juristischen Staatsexamen ist die erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich abgeschlossen. Ein direkt nach dem ersten Staatsexamen begonnenes Referendariat zur Vorbereitung auf das zweite Staatsexamen ist jedoch Teil der erstmaligen Berufsausbildung.

  • Parallelstudium: Studiert das Kind mehrere Studiengänge parallel, ist das Erststudium mit dem berufsqualifizierenden Abschluss eines dieser Studiengänge abgeschlossen. Die Fortführung des anderen Studiengangs ist nur dann ebenfalls Teil des Erststudiums, wenn die Studiengänge in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. In so einem Fall spielt also eine Erwerbstätigkeit egal welchen Umfangs so lange keine Rolle, bis auch das zweite Studium erfolgreich abgeschlossen ist.

  • Studiumswechsel oder -unterbrechung: Beim Wechsel des Studiums ohne Abschluss des ursprünglichen Studiums oder bei Unterbrechung eines Studiengangs vor dem Abschluss und späterer Fortsetzung ist der jeweils erste Studienteil kein abgeschlossenes Erststudium.

  • Fachschulen: Der Besuch einer Fachschule setzt in der Regel eine abgeschlossene Erstausbildung voraus und ist damit ebenso wie ein nach dem Besuch einer Fachschule aufgenommenes Studium grundsätzlich keine Erstausbildung mehr, sofern der Fachschulbesuch nicht Teil einer mehraktigen Ausbildung ist.

  • Anpassungslehrgänge: Als Berufsausbildung gelten auch Anpassungslehrgänge und andere Maßnahmen zur Behebung von amtlich festgestellten Unterschieden zwischen einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss und einem entsprechenden im Inland geregelten Berufsabschluss. Wenn der ausländische Berufsabschluss die erstmalige Berufsausbildung abschließt, ist diese Ausbildung für die Erwerbstätigkeitsprüfung erst mit dem Ende der inländischen Anpassungsqualifizierung abgeschlossen.

  • Minijobs: Ein Minijob gilt grundsätzlich nicht als kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit. Statt wie bisher detailliert zu regeln, wann genau ein Minijob vorliegt, gibt es nun eine sehr viel einfachere Regelung. Bei der Beurteilung, ob ein Minijob vorliegt, dürfen die Finanzämter jetzt nämlich einfach der Einstufung des Arbeitgebers folgen. Dazu kann eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder ein anderer Nachweis vorgelegt werden.

  • Ausnahmen: Keine Erwerbstätigkeitsprüfung erfolgt für Kinder unter 21 Jahren, die kein Beschäftigungsverhältnis haben und bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sind. Ebenfalls ausgenommen von der Prüfung sind Kinder, die sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können, wenn die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.