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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Rückstellung für Zusatzbeiträge der Handwerkskammer

Ein Handwerksbetrieb darf für einen regelmäßig festgesetzten Zusatzbeitrag der Handwerkskammer eine Rückstellung bilden.

Setzt die Handwerkskammer über viele Jahre hinweg einheitlich einen Zusatzbeitrag auf der Grundlage des drei Jahre vor dem Beitragsjahr erzielten Gewinns fest, kann ein Handwerksbetrieb für die Zusatzbeiträge der nächsten drei Jahre nach dem Bilanzstichtag eine Rückstellung bilden. Für das Finanzgericht Thüringen steht fest, dass die langjährig unveränderte Festsetzungspraxis der Handwerkskammer eine hinreichend konkrete Verpflichtung zur Zahlung der künftigen Zusatzbeiträge begründet. Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.