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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Anrufungsauskunft ist auch für Arbeitnehmer bindend

Irrt sich das Finanzamt bei einer Anrufungsauskunft, darf es die entgangene Steuer nicht beim Arbeitnehmer einkassieren.

Erteilt das Betriebsstättenfinanzamt dem Arbeitgeber eine Lohnsteueranrufungsauskunft, sind die Finanzbehörden an diese auch gegenüber dem Arbeitnehmer gebunden. Das Finanzamt darf daher nicht die aufgrund einer unrichtigen Anrufungsauskunft nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern. Mit diesem Urteil stärkt der Bundesfinanzhof das Vertrauen, das Arbeitgeber und Arbeitnehmer in eine Anrufungsauskunft setzen dürfen.