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Wieder einmal hat ein Finanzgericht bei der Beurteilung einer Tätigkeitsstätte zugunsten der Berufstätigen entschieden. Das Finanzgericht Münster ist nämlich der Meinung, dass Flugbegleiter keine regelmäßige Arbeitsstätte haben und damit die Kosten für die Fahrt zum Einsatzflughafen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen können, selbst wenn sich dieser Einsatzflughafen nicht ändert. Auch Kosten für ein Arbeitszimmer hat das Gericht anerkannt, denn im Gegensatz zum Finanzamt sieht es den Briefing-Raum im Flughafen nicht als einen "anderen Arbeitsplatz" an, der einen Abzug der Arbeitszimmerkosten ausschließen würde. Wie im vergleichbaren Fall eines Piloten muss nun auch hier der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren entscheiden.Voller Fahrtkostenabzug für Flugbegleiter
Weil der Einsatzflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte ist, können Flugbegleiter ihre Fahrtkosten für den Weg dorthin in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.