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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Aufteilungsverbot gilt nicht für häusliches Arbeitszimmer

In der nach wie vor kontroversen Frage, ob auch ein nur teilweise als Arbeitszimmer genutzter Raum steuerlich berücksichtigungsfähig ist, hat das Finanzgericht Köln im Sinne der Steuerzahler entschieden.

In zwei Urteilen hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass für ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden kein Aufteilungsverbot gilt. Damit können die Kosten für das Arbeitszimmer auch bei einer erheblichen privaten Mitnutzung des Raums steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Charakter des Raums als Arbeitszimmer trotz der privaten Mitnutzung erhalten bleibt. Wenig überraschend hat das Finanzamt Revision eingelegt, womit jetzt der Bundesfinanzhof die Urteile prüfen muss. In vergleichbaren Fällen kann sich trotzdem ein Einspruch lohnen, denn das Verfahren ruht bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs automatisch.