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Seit 2010 sind Versicherungsbeiträge nur noch sehr eingeschränkt steuerlich abzugsfähig, weil die Abziehbarkeit der Krankenversicherungsbeiträge ausgeweitet wurde. Ein Ehepaar hielt diese Einschränkung jedoch für einen Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip und damit für verfassungswidrig. Die Eheleute wollten zusätzlich zu den Krankenversicherungsbeiträgen auch die Beiträge zur Lebens- und Unfallversicherungen steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat die Klage jedoch abgewiesen, weil es der Ansicht ist, dass der Gesetzgeber diese Beiträge nicht zwingend zum Abzug zulassen muss. Solche Versicherungen dienten nämlich nicht der bloßen Existenzsicherung, sondern primär dem Schutz und Erhalt von Vermögen und Lebensstandard. Gegen das Urteil ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.Abziehbarkeit von Versicherungen
Dass nicht existenznotwendige Versicherungen nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar sind, ist kein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip.