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In der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof noch einmal klargestellt, dass die Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen in einem Altenpflegeheim als außergewöhnliche Belastung in unbeschränkter Höhe abziehbar sind, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dagegen sind die Aufwendungen für eine altersbedingte Heimunterbringung nur in begrenzter Höhe entsprechend dem steuerfreien Existenzminimums abziehbar (bis 2009: maximal 7.680 Euro abziehbar; seit 2010: maximal 8.004 Euro abziehbar). Dafür wird bei dieser Abzugsregelung keine zumutbare Eigenbelastung gegengerechnet.Heimunterbringung eines Angehörigen
Kosten für die Heimunterbringung eines Angehörigen sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar, allerdings nach anderen Regeln, wenn die Unterbringung krankheits- statt altersbedingt erfolgt.