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Der einem gemeinsamen Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag, der auf Antrag der Eltern vollständig einem Elternteil übertragen wurde, ist bei einer getrennten Veranlagung zwingend bei beiden Elternteilen je zur Hälfte abzuziehen. Die entsprechende Vorschrift hat nach Ansicht des Bundesfinanzhofs Vorrang vor anderen Vorschriften, die den Eltern eine andere Aufteilung ermöglichen würden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zwingende Halbteilung des Pauschbetrags hat der Bundesfinanzhof nicht.Behinderten-Pauschbetrag bei getrennter Veranlagung
Bei einer getrennten Veranlagung ist der Behinderten-Pauschbetrag zwingend auf beide Eltern aufzuteilen, selbst wenn die Eltern die vollständige Übertragung auf ein Elternteil beantragt haben.