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Ein Vater wollte die Kosten für Besuchsfahrten zu seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Doch nach dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ihm nun auch der Bundesfinanzhof einen Strich durch die Rechnung gemacht: Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Kind sind typische Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Familienleistungsausgleich abgegolten und daher nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.Besuchsfahrten zu den Kindern sind Kosten der Lebensführung
Kosten für Besuchsfahrten zu den getrennt lebenden Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.