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Die Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind hält der Bundesfinanzhof für verfassungsgemäß. Auch wenn sich das Urteil auf das alte Recht vor 2012 bezieht, bei dem Kinderbetreuungskosten noch nicht generell als Sonderausgaben eingestuft wurden, wird der Bundesfinanzhof das neue Recht kaum anders bewerten. Allerdings verhindert das neue Recht durch die geänderte Einstufung auch die Geltendmachung von Verlusten und damit von vorweggenommenen Werbungskosten. Ob dieses Abzugsverbot auch zulässig ist, war nicht Gegenstand des Verfahrens und wird daher sicher früher oder später auch dem Bundesfinanzhof als Frage vorliegen.Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten zulässig
Der Bundesfinanzhof hält die beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten für verfassungsgemäß.