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Zwei Jäger wollten die Kosten für ihre Jägerprüfung steuerlich geltend machen. Beide sind mit dieser Absicht nun beim Bundesfinanzhof gescheitert. Der meint, die Kosten können nur dann zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führen, wenn sie dazu dienen, eine Erwerbsgrundlage zu schaffen oder zu erhalten. Hier würde aber in erster Linie ein Hobby und damit ein privater Zweck verfolgt.Jägerprüfung nicht abziehbar
Der Jagdschein hat zu viel mit einem privaten Hobby zu tun, um die Kosten für die Jägerprüfung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen.