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Die überraschende Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass Kosten für die erste Berufsausbildung in der Regel steuerlich abzugsfähig sind, soll jetzt durch ein Nichtanwendungsgesetz wieder ausgehebelt werden (s. auch Beitrag "Inoffizielles Jahressteuergesetz"). Zustimmung für diese Änderung kommt aus allen politischen Lagern, Steuerrechtler sehen die Änderung dagegen sehr kritisch. Der Sprecher des Bundesfinanzhofs äußert sich gegenüber der Financial Times entsprechend: "Entweder werden wir das Gesetz selber in Karlsruhe vorlegen, oder ein Betroffener wird Verfassungsbeschwerde einlegen." Berufsanfänger können also beim Finanzamt trotzdem per Steuererklärung die Feststellung eines Verlustvortrags beantragen. Der Antrag wird dann zwar abgewiesen, aber sobald beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig ist, ruht ein Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid zwangsläufig. Wer jetzt noch keine Steuererklärung abgibt, verspielt wegen der Festsetzungsverjährung möglicherweise die Chance, von einer positiven Gerichtsentscheidung zu profitieren. Ob sich der Aufwand angesichts des Risikos einer negativen Entscheidung lohnt, muss aber jeder selbst entscheiden.Nichtanwendungsgesetz für den Abzug von Ausbildungskosten
Das erfreuliche Urteil des Bundesfinanzhofs zur steuerlichen Abziehbarkeit von Ausbildungskosten soll nun per Gesetzesänderung wieder ausgehebelt werden.