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Ein Vater wollte die Kosten für Besuchsfahrten zu seiner Tochter als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat ihm nun einen Strich durch die Rechnung gemacht: Aufwendungen für Besuchsfahrten zum Kind sind typische Aufwendungen der Lebensführung, die durch den Familienleistungsausgleich abgegolten sind, meint das Gericht. Sie sind daher nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.Besuchsfahrten zu Kindern sind keine außergewöhnliche Belastung
Besuchsfahrten zum anderen Elternteil, bei dem das Kind lebt, sind bereits durch den Familienleistungsausgleich - also Kindergeld und die Steuerfreibeträge - abgegolten.