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Wenn Eltern ihre Kinder in die Schule bringen, können sie die Fahrtkosten nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sieht in den Fahrtkosten keine Werbungskosten, weil sie durch die Unterhaltspflicht der Eltern bedingt sind und nicht durch die Berufstätigkeit. Auch als außergewöhnliche Belastung kommen die Kosten nicht in Frage, weil sie eben nicht außergewöhnlich sind, sondern bei allen Eltern anfallen.Kosten für den Schulweg der Kinder nicht abzugsfähig
Wenn Eltern ihre Kinder zur Schule fahren, sind die Fahrtkosten weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.