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Die Einbringung von Verbindlichkeiten in eine GbR, die allein dem Zweck dient, bislang nicht abzugsfähige Privatausgaben in den steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, ist ein Gestaltungsmissbrauch und wird damit steuerlich nicht anerkannt. Diese wenig überraschende Entscheidung traf das Finanzgericht Münster im Fall eines Immobilienbesitzers, der auf diesem Umweg die Darlehenszinsen für sein selbstgenutztes Wohnhaus steuerlich geltend machen wollte. Zwar ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, doch große Hoffnung sollte sich der Kläger erst einmal nicht machen.Gestaltungsmissbrauch durch Übernahme von Verbindlichkeiten
Die Übernahme von Verbindlichkeiten durch eine GbR, die allein dem Zweck dient, Privatausgaben in den steuerlichen Bereich zu verlagern, ist ein Gestaltungsmissbrauch.