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Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln, die anlässlich der Verlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort mit dem Hintergedanken einer möglichen späteren Rückkehr anfallen, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig, meint das Finanzgericht München.Einlagerungskosten für Möbel
Einlagerungskosten für Möbel wegen eines berufsbedingten Umzugs sind nicht steuerlich abziehbar.