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Die Kosten für das Master-Studium der Ehefrau eines Arztes in den USA wollte das Finanzgericht Baden-Württemberg nicht als vorab entstandene Werbungskosten zum Steuerabzug zulassen. Der Grund: Erst durch das Studentenvisum konnte sie dauerhaft in den USA bleiben, was ihr davor nicht gelang. Und wird ein Studium aus privaten Gründen aufgenommen, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, fehlt es an einem hinreichend erwerbsbezogenen Veranlassungszusammenhang mit zukünftigen Einnahmen.Auslandsstudium führt nicht zu vorgezogenen Werbungskosten
Ein Zweitstudium berechtigt nicht immer zum Werbungskostenabzug - zumindest dann, wenn das Studium im Ausland primär aus privaten Gründen aufgenommen wird.