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Entsendet ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zeitlich befristet an ein verbundenes Unternehmen, kommt es auf Details an: Ruht das bisherige Arbeitsverhältnis und der Arbeitnehmer schließt mit dem neuen Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag, gilt der neue Betrieb von Anfang an als regelmäßige Arbeitsstätte. Aufwendungen des Arbeitnehmers können dann nur im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Kommt dagegen kein separater Arbeitsvertrag zustande, ist das verbundene Unternehmen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte. Für Unterbringungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen gelten dann die Grundsätze der Auswärtstätigkeit.Befristete Entsendung von Arbeitnehmern
Der Abzug von Werbungkosten oder deren Erstattung durch den Arbeitgeber eines an ein verbundenes Unternehmen entstandten Arbeitnehmers hängt davon ab, ob ein eigenständiger Arbeitsvertrag mit dem aufnehmenden Unternehmen besteht.