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Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs muss die Beendigung einer ehelichen Lebensgemeinschaft aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein. Ein dauerndes Getrenntleben liegt demnach erst vor, wenn aufgrund äußerer Umstände, insbesondere räumliches Zusammenleben oder räumliche Trennung, erkennbar ist, dass beide Ehegatten die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht wieder herstellen wollen. Die bloße Trennungsankündigung eines Ehegatten ist dafür nicht ausreichend. Zieht ein Ehegatte erst nach einer Kur in eine andere Wohnung, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bereits während der Kur beendet wurde.Veranlagungswahlrecht von Ehegatten
Eine gemeinsame Veranlagung von Ehegatten ist nur möglich, solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Deren Beendigung muss aber objektiv erkennbar sein.