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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Flugausfälle schaffen rechtliche Fragen

Nach den Flugausfällen im April und Mai müssen sich die betroffenen Passagiere und Frachtkunden nun mit den rechtlichen Folgen auseinandersetzen.

Mehrere zehntausend Flüge sind im April wegen einer Aschewolke ausgefallen, und auch jetzt kommt es noch zu zahlreichen Flugstreichungen. Immerhin hatten die gestrandeten Flugpassagiere damit genügend Zeit, den Namen des unaussprechlichen Vulkans Eyjafjallajökull zu lernen (Aussprache: "Eija-fjatla-jökütl"), der ihnen so viel Kummer bereitet. Nach der Rückkehr geht der Ärger aber meist erst richtig los. Denn neben höheren Kosten für Unterkunft und Verpflegung haben viele gestrandete Passagiere auch Arbeitstage verpasst.

Recht einfach sind die Ansprüche gegenüber der Airline, sofern sie ihren Sitz in der EU hat oder von einem EU-Flughafen aus startet: Wer nur einen Flug gebucht hatte, kann wahlweise die Erstattung des Ticketpreises oder eine kostenlose Umbuchung auf einen späteren Flug verlangen. Außerdem muss die Airline die Hotelübernachtung und Transfers zahlen, wenn der Flug erst an einem Folgetag startet. Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche bestehen dagegen nicht, weil der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Etwas schwieriger ist die Situation für Pauschalreisende, weil hier neben der EU-Fluggastrechteverordnung auch das deutsche Zivilrecht gilt. Erhebliche Verzögerungen bei der Rückreise sind zwar ein Reisemangel, aber wie die Gerichte auf Erstattungsansprüche reagieren, ist noch völlig unklar, denn eine derart gravierende Beeinträchtigung des Flugverkehrs ist bisher einmalig. Die Ansprüche sind also im Einzelfall zu beurteilen.

Haben die Flugausfälle auch zu Arbeitsausfällen geführt, kommt es darauf an, was der Flugausfall verzögert hat: Kommt der Arbeitnehmer zu spät aus dem Urlaub zurück, hat er für die Ausfallzeit keinen Gehaltsanspruch und somit unbezahlten Urlaub, denn das Risiko für den Weg zur Arbeit muss er selbst tragen. Ein Anspruch auf Gehaltszahlung besteht also nur, wenn er sich mit dem Arbeitgeber auf die Anrechnung von zusätzlichen Urlaubstagen, Arbeitszeitguthaben oder eine sonstige Ausgleichsregelung einigt.

Für die Sozialversicherung hat das keine Auswirkungen, denn unbezahlter Urlaub ist für die Sozialversicherung unschädlich, solang er nicht länger als einen Monat dauert. Eine besondere Meldung zur Sozialversicherung wegen des unbezahlten Urlaubs ist in diesem Fall nicht erforderlich. Und auch eine Kündigung des Arbeitnehmers wegen Fernbleibens von der Arbeit ist unzulässig, denn der Arbeitnehmer ist hier ein Opfer höherer Gewalt, und so trifft ihn kein Verschulden an der verspäteten Rückkehr.

Hat der Flugausfall dagegen zu einem Produktionsausfall geführt, weil notwendige Lieferungen ausgeblieben sind oder ein Arbeitnehmer ist während einer Dienstreise gestrandet, hat der Arbeitsausfall für den Arbeitnehmer keine Folgen. Beide Risiken muss der Arbeitgeber tragen und somit den Arbeitnehmer auch dann entlohnen, wenn die Arbeit vorübergehend nicht möglich war.

Für Geschäftsreisende, seien es nun Arbeitnehmer oder Selbstständige, kann der Vulkan auch noch Jahre später steuerliche Folgen haben: Dass die Reise um ein paar Tage verlängert wurde, könnte einen Betriebsprüfer zu der Frage führen, ob die Verlängerung privat veranlasst war, womit die Reisekosten nicht in voller Höhe steuerlich abzugsfähig wären. Sie sollten daher alle Unterlagen aufbewahren, die beweisen, dass die Verlängerung unfreiwillig erfolgte, also insbesondere die ursprünglichen Flug- und Hotelbuchungen und eine Bestätigung, dass der ursprüngliche Flug storniert wurde.