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Auch der neue Ehrenamtsfreibetrag von 500 Euro wirft in der Praxis Fragen auf, und auch hier nimmt das Bundesfinanzministerium dazu Stellung. Da viele gemeinnützige Vereine den neuen Freibetrag genutzt haben, um ihrem ehrenamtlichen Vorstand eine Vergütung zu gewähren, droht nun Ärger. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z. B. Telefon- und Fahrtkosten) ist zwar - auch in pauschaler Form - zulässig, dies gilt aber nicht, wenn durch die pauschalen Zahlungen auch Zeitaufwand abgedeckt werden soll. Denn das Ministerium vertritt die Auffassung, dass der Verein mit der Zahlung nicht sämtliche Mittel für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet. Ein Verein, dessen Satzung nicht ausdrücklich die Bezahlung des Vorstands erlaubt und der dennoch pauschale Aufwandsentschädigungen oder sonstige Vergütungen an Mitglieder des Vorstands zahlt, verstößt daher gegen das Gebot der Selbstlosigkeit und kann nicht als gemeinnützig behandelt werden. Zur Bezahlung des Vorstands gehören übrigens auch Vergütungen, die wegen einer Aufrechnung oder Rückspende nicht tatsächlich ausgezahlt werden. Hat der Verein trotzdem bereits pauschale Zahlungen an Vorstandsmitglieder geleistet, besteht Handlungsbedarf. In diesem Fall bleibt der Gemeinnützigkeitsstatus des Vereins nur erhalten, wenn die Zahlung nicht unangemessen hoch gewesen ist, und die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt. Ursprünglich musste diese Satzungsänderung bis zum 31. März 2009 erfolgen. Bei der Wahl dieser Frist scheint man im Ministerium jedoch ziemlich wirklichkeitsfremd entschieden zu haben - zumal viele Vereine gerade einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung abhalten. Inzwischen wurde die Frist vom Ministerium zum zweiten Mal verlängert - zuerst auf den 30. Juni 2009, jetzt bis zum 31. Dezember 2009 -, und eine letztmalige Verlängerung zeichnet sich bereits ab. Wichtig: Zur Wahrung der Frist genügt weder ein Beschluss des Vorstands noch der Mitgliederversammlung, eine Vergütung an den Vorstand zu zahlen. Nur wenn die Mitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschließt, bleibt die Gemeinnützigkeit bestehen. Es bietet sich an, bei dieser Gelegenheit zu prüfen, ob auch die neue Mustersatzung in der Abgabenordnung (siehe "Änderungen ab 2009") eine Satzungsänderung erforderlich macht. Weitere Erläuterungen im Schreiben betreffen die Nebenberuflichkeit: Eine Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können also auch Hausfrauen, Studenten, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. Der Freibetrag wird pro Kopf auch dann nur einmal gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten wird der Freibetrag pro Kopf gewährt - eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Teils auf den anderen Ehegatten ist nicht zulässig. Dafür kommt, wenn die begünstigten Einkünfte über dem Freibetrag liegen, zunächst noch der Werbungskostenpauschbetrag zum Tragen, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen bereits ausgeschöpft wurde. Und schließlich ist die Rückspende einer steuerfrei ausgezahlten Aufwandsentschädigung an den Verein grundsätzlich zulässig, soweit die sonstigen Vorschriften für Aufwandsspenden an gemeinnützige Vereine beachtet werden.Neuer Ehrenamtsfreibetrag wirft Fragen auf
Neben dem Übgunsleiterfreibetrag gibt es nun auch einen Ehrenamtsfreibetrag, zu dem das Bundesfinanzministerium einige Erläuterungen gibt. Vor allem die Vergütung von Vorständen ohne Satzungsgrundlage kann sich zu einem gefährlichen Bumerang entwickeln.