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Kosten, die einem Arbeitnehmer durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten kann der Arbeitnehmer eine Pauschale ohne weiteren Nachweis geltend machen. Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder können außerdem bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Beträge für 2008 und 2009 bekanntgegeben. Maßgeblicher Termin für die Einstufung ist die Beendigung des Umzugs. Unterrichtskosten: Der Höchstbetrag beträgt ab 1. Januar 2008 1.473 Euro, ab 1. Januar 2009 1.514 Euro und ab 1. Juli 2009 1.584 Euro. Pauschbetrag für sonstige Auslagen: Der Pauschbetrag beträgt für Verheiratete ab 1. Januar 2008 1.171 Euro, ab 1. Januar 2009 1.204 Euro und ab 1. Juli 2009 1.256 Euro. Ledige haben Anspruch auf einen Pauschbetrag von 585 Euro ab 1. Januar 2008, 602 Euro ab 1. Januar 2009 und 628 Euro ab 1. Juli 2009. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2008 um 258 Euro, zum 1. Januar 2009 um 265 Euro sowie zum 1. Juli 2009 um 277 Euro.Beruflich bedingte Umzugskosten
Die Pauschale für sonstige Auslagen und der Höchstbetrag für zusätzliche Unterrichtskosten durch einen beruflich bedingten Umzug werden 2008 und 2009 mehrfach angehoben.