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Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen sind ab 1. Januar 2001 erhöht worden. 1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) maßgebend ist, beträgt DM 2.581. 2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt für Verheiratete 2.054 DM und für Ledige 1.027 DM. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 452 DM.Beträge für Umzugskosten erhöht
Seit Anfang des Jahres sind die Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen erhöht.