Aktuelle Meldungen

Branchennews

Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Dokumentation der Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts

Die Beweglichkeit eines Wirtschaftsguts muss hinreichend dokumentiert sein, damit ein Anspruch auf die Ansparabschreibung besteht.

Aus der Bezeichnung eines Wirtschaftsguts und den voraussichtlichen Anschaffungskosten muss sich eindeutig ergeben, dass die geplante Investition ein bewegliches Wirtschaftsgut betrifft. Nur dann sind die formalen Voraussetzungen für die Ansparrücklage erfüllt. Die Bezeichnung "mobile Leichtbauhalle" oder "fliegender Bau" allein reicht jedenfalls bei einem Anschaffungspreis von rund 175.000 Euro nicht aus.

Diese Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist auch für den neuen Investitionsabzugsbetrag relevant, der die bisherige Ansparabschreibung ersetzt. Denn auch der Investitionsabzugsbetrag wird nur für bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt - allerdings erfolgt die Dokumentation hier nicht in der Buchführung. Stattdessen ist die geplante Investition im Rahmen der Steuererklärung zu erläutern.