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Für den Einzelnen mag ein Insolvenzverfahren ein außergewöhnliches Ereignis sein, aber für den Bundesfinanzhof ist die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen. Er hat deshalb entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist.Kosten des Insolvenzverwalters keine außergewöhnliche Belastung
Die Vergütung des Insolvenzverwalters im Rahmen einer Privatinsolvenz sind nicht als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar.