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Mai 22, 2023 / News

Europa fördert Sachsen

Wir werden für folgende Weiterbildungsprojekte vom ESF im Rahmen des Programms Weiterbildungsscheck betrieblich gefördert: Teilnahme an der...



Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Klarstellungen und Detailregelungen zur Absenkung der Umsatzsteuer verkündet.

Zwar ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wieder kurz vor dem Ende. Das hält das Bundesfinanzministerium jedoch nicht davon ab, weitere Klarstellungen und Detailregelungen für die Absenkung zu verkünden, die für bestimmte Umsätze und Branchen zu beachten sind. Auch wenn der Lockdown im November und Dezember die konjunkturelle Erholung deutlich bremst, ist keine Verlängerung der Absenkung über den 31. Dezember 2020 hinaus geplant.

  • Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im 2. Halbjahr 2020 gestellt und bezahlt werden, ist die Steuer mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Sofern feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt werden. Der Empfänger einer solchen Rechnung darf in diesem Fall unter den übrigen Voraussetzungen für Anzahlungsrechnungen den ausgewiesenen Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet, die Rechnung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt worden ist, schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde darf jedoch beim Vorsteuerabzug - vorbehaltlich der Nichtbeanstandungsregelung für Juli 2020 - nur den niedrigeren Steuersatz geltend machen. Anzahlungsrechnungen, die noch 2020 gestellt, aber erst 2021 bezahlt werden, sind mit 19 % bzw. 7 % zu versteuern, auch wenn die Rechnung einen geringeren Steuersatz ausweist. Hier darf der Kunde den Vorsteuerabzug trotzdem nur in Höhe der ausgewiesenen Steuer geltend machen.

  • Gutscheine: Die Ausstellung eines Gutscheins für einen verbindlich bestellten Gegenstand, bei dem ein späterer Umtausch, eine Barauszahlung oder eine Übertragung des Gutscheins ausgeschlossen ist und dessen Ausstellung mit einer Abnahmeverpflichtung verbunden ist, sieht der Fiskus nicht als Einzweckgutschein an - mit der Folge, dass sich der niedrigere Umsatzsteuersatz für die im "Gutschein" benannte Leistung in diesem Fall nicht über den Jahreswechsel hinweg retten lässt. Stattdessen handelt es sich um eine Anzahlung, die mit Vereinnahmung des Entgelts zu versteuern ist. Bei Lieferung oder Leistungserbringung nach dem 31. Dezember 2020 hat anschließend eine Berichtigung der Umsatzsteuer auf 19 % bzw. 7 % zu erfolgen. Steht bereits bei der Zahlung fest, dass die Lieferung erst 2021 erfolgen wird, kann die Anzahlung aus Vereinfachungsgründen bereits mit 19 % versteuert werden.

  • Restaurantgutscheine: Wenn Gutscheine vor dem 1. Juli 2020 ausgegeben wurden, bleibt es bei der Versteuerung als Einzweckgutschein mit 19 %, auch wenn die Einlösung später erfolgt. Da vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 der Steuersatz wegen der unterschiedlichen Besteuerung von Speisen und Getränken nicht eindeutig bestimmbar ist, handelt es sich bei in und für diesen Zeitraum ausgegebenen Gutscheinen um Mehrzweckgutscheine, bei denen die Versteuerung erst bei der Leistungserbringung zum dann gültigen Steuersatz erfolgt. In diesem Zeitraum ausgegebene Gutscheine für Restaurationsleistungen können nur dann als Einzweckgutscheine behandelt werden, wenn die Gutscheine explizit nur auf Speisen oder nur auf Getränke beschränkt werden. Gutscheine für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen einschließlich Getränken gelten erst dann wieder als Einzweckgutscheine, wenn sie für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 ausgestellt werden.

  • Gastgewerbe: Für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Juli 2020 sind die ab dem 1. Juli 2020 geltenden niedrigeren Umsatzsteuersätze anzuwenden. Aus Vereinfachungsgründen können diese Steuersätze auch auf Bewirtungsleistungen sowie für Beherbergungen und die damit zusammenhängenden Leistungen in der Nacht auf den 1. Januar 2021 angewendet werden.

  • Miet- oder Leasingverträge: Unabhängig davon, ob Sonder- und Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Miet- oder Leasingvertrages der Haupt- oder einer Nebenleistung zuzurechnen sind, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Sofern die Hauptleistung nur teilweise im 2. Halbjahr 2020 erbracht wird, ist die Zahlung zeitanteilig der jeweiligen Hauptleistung zuzuordnen. Andere sachgerechte Aufteilungsmethoden sind zulässig.

  • Wiederkehrende Leistungen: Leistungen, die zeitpunktbezogen einmal oder mehrfach jährlich erbracht werden, gelten nicht als Dauerleistungen, auch wenn die zugrundeliegende Vereinbarung zeitraumbezogen abgeschlossen wird. Das betrifft zum Beispiel Wartungsverträge, bei denen keine durchgehende Leistungsbereitschaft geschuldet wird, sondern die Wartung regelmäßig einmal im Jahr oder Quartal durchgeführt wird. Solche Leistungen werden stattdessen am Tag jeder einzelnen Leistungserbringung ausgeführt.

  • Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements: Bei digitalen Abonnements wird die Leistung am letzten Tag des vereinbarten Leistungszeitraums ausgeführt. Gleiches gilt bei analogen Abonnements, wenn für die einzelnen Ausgaben kein gesondertes Entgelt vereinbart ist oder abgerechnet wird.

  • Erstattung von Pfandbeträgen: Aus Vereinfachungsgründen kann Pfandgeld im 2. Halbjahr 2020 mit 16 % Umsatzsteuer abgerechnet werden, wenn sowohl der leistende Unternehmer als auch der Kunde die Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer mit 16 % korrigieren und diese Abrechnungsmethode auch für Pfandgelder ab dem 1. Januar 2021, dann mit dem Steuersatz von 19 %, angewendet wird. Diese Regelung sowie die bereits verkündete alternative Vereinfachungsregelung für Pfand gelten nicht nur für Flaschenpfand, sondern auch für andere mit Pfand belegte Gegenstände.

  • Gerüstbau: Der Gerüstbauer erbringt mit der Zurverfügungstellung eines fachmännisch montierten Gerüsts für einen bestimmten Zeitraum eine einheitliche sonstige Leistung. Es handelt sich nicht um eine Werkleistung im umsatzsteuerlichen Sinne, da der Gerüstbauer nicht die Bearbeitung eines Gegenstands übernimmt. Die Montage und Demontage sind Nebenleistungen zur Hauptleistung, der Bereitstellung des Gerüsts für eine bestimmte Zeit. Die Gesamtleistung "Gerüstbau" kann aber mit den Leistungsbestandteilen Montage, Standzeit (Summe aus Grundvorhaltung und Überstandsmiete) und Demontage ggf. auch in Teilleistungen nach Nutzungszeiträumen aufgeteilt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Leistungsbestandteile einzeln geschuldet und bewirkt werden. Werden keine Teilleistungen vereinbart, wird die Leistung mit Abschluss der Demontage ausgeführt.